Geldleistungen – was verdienen Kindertagespflegepersonen?

Öffentliche Förderung

Für alle Kinder nach Vollendung des 1. und bis zum 3. Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in der Kindertagespflege oder in einer Tageseinrichtung.

Wenn die Eltern mit einem Kind dieser Altersgruppe eine geeignete Betreuungsperson (Tagesmutter/Tagesvater) gefunden haben, stellen sie beim Jugendamt einen Antrag auf Förderung und zahlen entsprechend ihrem Einkommen Elternbeiträge an das Jugendamt (Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern). Gleichzeitig beantragt die Tagesmutter/der Tagesvater entsprechend der Betreuungszeiten beim Jugendamt laufende Geldleistungen für Kindertagespflege. Der ausgefüllte Antrag ist an die Familiäre Tagesbetreuung e.V. zu senden. Die Fachberaterinnen bestätigen, ob die Tagesmutter/der Tagesvater die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII erfüllt und leitet den Antrag an den Fachbereich für Kinder, Jugend und Schule zu Bearbeitung weiter. 

Die laufenden Geldleistungen umfassen:

  • die Erstattung angemessener Sachkosten
  • einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung
  • wöchentlich 1 Std. Bildungs-und Betreuungsarbeit pro Kind in Kindertagespflege
  • nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (steuer- und abgabenfrei)
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (steuer- und abgabenfrei)
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (steuer- und abgabenfrei)

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von der Stadt in den „Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 u. Abs. 2 SGB VIII" (Stand: 01.08.2023) festgelegt.

Obwohl Tagesmütter/-väter selbstständig tätig sind, zahlt die Kommune ihnen die Hälfte der nachgewiesenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. 

Möglicher Verdienst einer Kindertagespflegeperson, die Kinder aus der Stadt Aachen im Rahmen der Kindertagespflege betreut (öffentlich geförderte Kindertagespflege)

Ein Beispiel: Eine Kindertagespflegeperson betreut wie folgt vier Aachener Tageskinder:

Kind 1: 35 Stunden pro Woche

Kind 2: 40 Stunden pro Woche

Kind 3: 40 Stunden pro Woche

Kind 4: 45 Stunden pro Woche

Nach ordentlicher Anmeldung der Tageskinder durch die Kindertagespflegeperson bei der Fachberatung (Anmeldung und Antrag auf laufende Geldleistung) und durch die Eltern bei dem örtlichen Jugendamt (Antrag auf Förderung) werden nach der Genehmigung der Anträge laufende Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson überwiesen. Die Höhe der laufenden Geldleistung ist abhängig von der Höhe der Qualifizierung der Kindertagespflegeperson und dem Umfang der Betreuungsstunden.

In unserem Beispiel erhält die mit 160 Unterrichtseinheiten qualifizierte Kindertagespflegeperson für die Betreuung von insgesamt 4 Tageskindern jeden Monat 4.295 € (gerundet) von dem Jugendamt. Hier ist zu beachten, dass wir davon ausgehen, dass die Kindertagespflegeperson jeden Tag alle Kinder betreut. In diesem Betrag ist der Sachaufwand, die Förderleistung, die 1 Std. Bildungs-und Betreuungsarbeit pro Kind/Woche und die hälftige Sozialabsicherung (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) enthalten. Genauere Angaben entnehmen Sie bitte der Richtlinie vom 01.08.2023.

Wenn die Kindertagespflegeperson bereits die 300 Unterrichtseinheiten Qualifizierung absolviert hat, erhält sie insgesamt 4.740 € (gerundet) für die Betreuung der 4 Tageskinder.

Nachdem die Kindertagespflegeperson die Steuern an das Finanzamt abgeführt hat und ihre Sozialversicherungsbeiträge an die Versicherungen bezahlt hat, bleibt der Kindertagespflegeperson mit 160 Unterrichtseinheiten Qualifizierung ca. 2.716 € und der Kindertagespflegeperson mit 300 Unterrichtseinheiten Qualifizierung ca. 2.905 €.

Weitere Ausgaben für Strom, Gas, Heizung, Mietanteil (für eine größere Wohnung) sind individuell zu tätigen. Hier kann keine pauschale Aussage getroffen werden.

Wenn die Eltern Essensgeld zahlen, entstehen für die Kindertagespflegeperson keine Kosten für das Essen, aber sie muss diese als Einnahmen versteuern.

 

Elternbeitrag/angemessenes Entgelt für Mahlzeiten

Der Gesetzgeber geht davon aus (§ 23 SGB VIII), dass die Kommune die gesamten Kosten der Kindertagespflege trägt und den Betrag zur Aner­kennung der Förderleistung an Tagesmütter/-väter leistungsgerecht ist.

Eltern beteiligen sich entsprechend ihrem Einkommen mit Beiträgen, die sie an die Kommune zahlen. Zahlungen der Eltern über den Elternbetrag hin­aus sieht das am 01. August 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze (2. KiBiz-Revision) nur für Mahlzeiten vor: „Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegepersonen zulassen“ (§ 23). Da in dem an die Stadt Aachen zu zahlenden Elternbeitrag keine Verpflegungs­kosten enthalten sind, können die Eltern und die Tagespflegeperson die Zahlung eines „Essensgeldes“ vereinbaren, d.h. eines „angemessenen Entgelts für Mahlzeiten".

Wenn das Jugendamt an die Tagespflegeperson für die Förderung des Tageskindes eine Geldleistung zahlt (Sachkosten + Förderleistung + Aufschlag für Aufwendungen der Sozialabsicherung; siehe Richtlinien unten), sind über das „Essensgeld“ hinausgehende Zahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen (=Zuzahlungsverbot).

Die Eltern haben jedoch die Möglichkeit, beim Jugendamt keinen Antrag auf Förderung in Kindertagespflege zu stellen und die Betreuungskosten komplett alleine zu finanzieren. Dann handelt es sich um eine privatrecht­liche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson.

Es gilt: entweder öffentliche Förderung der Betreuungskosten und das Jugendamt zahlt der Tagespflegeperson eine Geldleistung oder die Eltern zahlen alles alleine.